JAB einbinden
Bei jagdbarem Wild immer den zuständigen Jagdausübungsberechtigten, Polizei oder Ordnungsamt informieren.
Verletztes oder hilfloses Wild braucht klare Hilfe – aber nicht jeder Tierretter darf jedes jagdbare Tier einfach einfangen, transportieren, behalten oder an Dritte übergeben. Dieser Leitfaden erklärt, wann Abstand und Meldung richtig sind, wann Transport überhaupt in Betracht kommt, wie mit dem Jagdausübungsberechtigten zusammengearbeitet wird und warum Wildtiere im Revier nicht automatisch Eigentum des Jägers sind.
Wer jagdbares Wild ohne Berechtigung fängt, erlegt, mitnimmt, behält oder einem Dritten zueignet, kann in den Bereich der Jagdwilderei kommen. Tierretter handeln sicherer, wenn sie den Fund dokumentieren, die Gefahrenstelle sichern, Polizei/Ordnungsamt oder den zuständigen Jagdausübungsberechtigten einbinden und nur bei echter, nicht anders abwendbarer Notlage minimal eingreifen.
Diese Regeln gehören in jeden Einsatz mit Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund, Muffelwild, Wildkatze, Luchs oder anderem jagdrechtlich relevantem Wild.
Bei jagdbarem Wild immer den zuständigen Jagdausübungsberechtigten, Polizei oder Ordnungsamt informieren.
Kein Wild, Fallwild, Geweih, Aufbruch, Körperteile oder Jungtiere privat mitnehmen oder behalten.
Verkehr, Menschen, Hunde, Seuchenschutz und Eigenschutz gehen vor Fangversuchen.
Ort, Uhrzeit, Tierart, Zustand, Fotos, Kontaktpersonen, Anrufe und Anweisungen festhalten.
Bei jagdbarem Wild ist Transport die Ausnahme, nicht der Standard. Die erste Maßnahme ist fast immer: Lage sichern, Abstand halten, JAB/Polizei/Behörde informieren.
In diesen Fällen bleibt das Tier grundsätzlich vor Ort, bis JAB, Polizei, Ordnungsamt oder Fachstelle übernimmt.
Transport kommt nur in Betracht, wenn Zuständigkeit und Zielstelle vorher geklärt sind.
Manchmal muss sofort gehandelt werden, bevor der JAB eintrifft. Dann nur so wenig wie nötig.
Bei diesen Arten oder Lagen ist private Rettung gefährlich und oft fachlich falsch.
JAB bedeutet Jagdausübungsberechtigter. Das kann der Revierinhaber, Pächter oder eine jagdlich berechtigte Person sein. Für Tierretter ist die Zusammenarbeit kein „Gefallen“, sondern rechtliche und praktische Risikominimierung.
Genau hier entstehen die meisten Mythen. Entscheidend ist die Trennung zwischen Eigentum, Herrenlosigkeit, Jagdrecht und Aneignungsrecht.
Wild lebende Tiere sind nach § 960 BGB herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden.
Das Jagdrecht umfasst nach § 1 BJagdG die ausschließliche Befugnis, auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
§ 292 StGB schützt fremdes Jagd- oder Jagdausübungsrecht.
§ 34 StGB kann im Extremfall eine sonst rechtswidrige Handlung rechtfertigen. Er ist aber kein Blankoscheck.
Der rechtfertigende Notstand wird erst relevant, wenn wirklich keine andere angemessene Möglichkeit bleibt. Wer ihn vorschnell benutzt, macht sich angreifbar.
Diese Sätze hört man im Einsatz ständig. Einige sind halb richtig, viele sind gefährlich falsch.
So nicht richtig. Wild lebende Tiere in Freiheit sind herrenlos. Der JAB hat aber ein gesetzlich geschütztes Jagd- und Aneignungsrecht an jagdbarem Wild.
Falsch. Herrenlosigkeit bedeutet nicht freie Mitnahme. § 958 BGB schließt Eigentumserwerb aus, wenn die Aneignung verboten ist oder ein fremdes Aneignungsrecht verletzt wird.
Falsch. Tierschutz ist wichtig, hebt aber Jagdrecht, Naturschutzrecht, Seuchenrecht und Strafrecht nicht automatisch auf.
Zu pauschal. Der JAB ist zuständig für jagdbares Wild im Revier und hat jagdrechtliche Befugnisse. Das bedeutet aber nicht, dass jedes verletzte Wildtier medizinisch behandelt oder in Pflege gegeben werden muss.
Diese Hinweise ersetzen keine Art- oder Rechtsprüfung. Sie helfen bei der ersten Entscheidung vor Ort.
Saubere Dokumentation schützt Tier, Retter und zuständige Stellen.
Ziel ist nicht das eigenmächtige Einfangen, sondern sichere Gefahrenabwehr, Dokumentation und Übergabe.
Diese Seite ist eine Einsatzhilfe für Tierretter und ersetzt keine Rechtsberatung, keine behördliche Entscheidung und keine jagdrechtliche Einzelfallprüfung. Landesrecht und örtliche Zuständigkeiten können zusätzlich relevant sein. Im Zweifel: nicht anfassen, nicht mitnehmen, Polizei/Ordnungsamt/JAB informieren und alles dokumentieren.
Stand der fachlichen Recherche: 30.05.2026.